HVertrG: § 24 Abs 3
OLG Wien 29. 10. 2014, 9 Ra 68/14g
Gemäß § 24 Abs 3 HVertrG steht einem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch nicht zu, wenn er selbst das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass Umstände, die dem Unternehmer zurechenbar sind, hierzu begründeten Anlass gegeben haben, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG darstellen.