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Prämie: bloße Gefälligkeitserklärung

RechtsprechungAllgemeines ArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6431/10/2015 Heft 6431 v. 16.1.2015

ABGB: § 861

OLG Wien 26. 9. 2014, 10 Ra 46/14d

Der Spielervertrag des Klägers mit einem in finanziellen Schwierigkeiten steckenden Fußballverein sah keine Spielerprämie bei Erreichen des 8. Tabellenplatzes vor. Eine solche war aber mit anderen Fußballern des Vereins vereinbart worden, weshalb der Kläger, als er davon erfuhr, ebenfalls eine "Achter-Platz-Prämie" haben wollte. In der Folge kam es mit dem Vereinspräsidenten zu Gesprächen und einem SMS- bzw E-Mail-Verkehr. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass der Vereinspräsident ihm die Auszahlung der Prämie für das Erreichen des achten Tabellenplatzes zugesagt habe.

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