Mit dem 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105, ARD 6430/22/2015, wurde auch ein neues EU-Finanzstraf-Zusammenarbeitsgesetz (EU-FinstrZG) geschaffen, durch das der grenzüberschreitende Informationsaustausch zur Verstärkung der unionsweiten Kriminalitätsbekämpfung verbessert werden soll. Es bildet eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Umsetzung von Rechtsakten der EU, soweit diese die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Finanzstrafrechts betreffen. Daher ist auch der Regelungsinhalt des bisherigen EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetzes hier eingeflossen und das EU-FinStrVG wurde dementsprechend aufgehoben.