Mit der Finanzstrafgesetznovelle 2014 (BGBl I 2014/65, ARD 6411/19/2014) kam es ab 1. 10. 2014 zu einer zweifachen Verschärfung bei Selbstanzeigen: Zum einen wurde die strafbefreiende Wirkung für mehrfache Selbstanzeigen, die denselben Abgabenanspruch betreffen, ausgeschlossen. Zum anderen droht nunmehr bei Selbstanzeigen, die anlässlich von finanzbehördlichen Nachschauen, Beschauen, Abfertigungen oder Prüfungen von Büchern oder Aufzeichnungen erstattet wird, ein Zuschlag. Die Autoren setzen sich kritisch mit diesen Änderungen auseinander und kommen ua zu dem Schluss, dass der Ausschluss wiederholter Selbstanzeigen dem Gesetzeszweck, nämlich der Erschließung neuer Steuerquellen und der Ermöglichung der Rückkehr des Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit, eindeutig zuwiderläuft und kontraproduktiv sei. Hinsichtlich des Zuschlags bei anlässlich von behördlichen Prüfungshandlungen erstatteten Selbstanzeigen sei es rechtsstaatlich bedenklich, dass die Abgabenbehörde - und nicht die Finanzstrafbehörde - die oftmals schwierige Abgrenzung vorzunehmen hat, ob das Finanzvergehen leicht fahrlässig begangen wurde (dann ist die Selbstanzeige weiterhin möglich) oder grob fahrlässig (Selbstanzeige nunmehr ausgeschlossen). Auch dass die Höhe des Zuschlags unabhängig vom Verschulden des Steuerpflichtigen sei, wird von den Autoren kritisiert.