An ein unzuständiges Belegschaftsorgan gerichtete Erklärungen gelten als nicht vorgenommen. So führt etwa die an den Angestelltenbetriebsrat gerichtete Verständigung von einer beabsichtigten Kündigung eines Arbeiters zur Ungültigkeit der danach ausgesprochenen Kündigung. Der Autor zeigt in seinem Beitrag auf, welche Belegschaftsorgane in einem Unternehmen existieren können und geht auf die Zuständigkeiten getrennter Betriebsräte bzw eines gemeinsamen Betriebsrats und des - aus der Gesamtheit der Mitglieder getrennter Betriebsräte bestehenden - Betriebsausschusses näher ein. Rauch erläutert weiters die Zuständigkeiten des Zentralbetriebsrats im Unternehmensbereich sowie der Konzernvertretung im Konzernbereich und erklärt abschließend, dass Kompetenzübertragungen nur im engen Rahmen des § 114 ArbVG zulässig sind. Außerdem seien diese nur "von unten nach oben" vorgesehen und erlange ein Beschluss auf Kompetenzabtretung erst mit der Verständigung des Arbeitgebers Rechtswirksamkeit.