GewO 1859: § 82 lit f
Kommt ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber für den Winterdienst beschäftigt wird, am 2. 1. 2013 der ihm aufgetragenen Streuverpflichtung bei einem Kunden nicht nach und war er in der Folge für den Arbeitgeber bis 7. 1. 2013 nicht am Diensthandy erreichbar, rechtfertigt dies eine Entlassung nach § 82 lit f GewO 1859.