AngG: § 27 Z 4
OLG Wien 24. 9. 2014, 8 Ra 99/14h
Hat ein Arbeitnehmer, der in einem Fitnessstudio für die Beratung von Interessenten, den Verkauf von neuen Verträgen, die Beantwortung von Mitgliederanfragen zuständig und bei stärkerem Kundenaufkommen mit der Aushilfe in der Rezeption bei Getränkeausgabe und Schlüsselausgabe betraut war, seinen Dienst eine Stunde früher als vereinbart beendet, wodurch der Rezeptionist nunmehr alleine beide Kassen abrechnen, Konsumationen abrechnen, retournierte Trainingsgürtel, Schlösser uä übernehmen, Karten übernehmen und den Barbereich und Gläser reinigen musste, ist das vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes zwar als pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten zu werten, doch fehlt es für eine berechtigte Entlassung an der Erheblichkeit des Versäumnisses.