AngG: § 23 Abs 7, § 23a Abs 4
VBG: § 84 Abs 3 Z 2 lit a
Kündigt ein karenzierter Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zwar während der Karenz nach der Geburt seines Kindes binnen der für das Entstehen eines Abfertigungsanspruchs erforderlichen Frist auf (hier: binnen 6 Monaten nach der Geburt des Kindes gemäß VBG), ist der Grund für die Kündigung aber zweifelsfrei nicht die Geburt des eigenen Kindes, sondern der Antritt einer neuen Arbeitsstelle, so steht dem Arbeitnehmer die Abfertigung nicht zu.