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Niederlassungsverordnung 2015

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6430/2/2015 Heft 6430 v. 9.1.2015

Mit der Niederlassungsverordnung 2015 (BGBl II 2014/361) wurde normiert, dass im Jahr 2015 höchstens 5.423 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden dürfen. Als Rahmen für Verordnungen des BMASK nach § 5 AuslBG ist weiters vorgesehen, dass im Jahr 2015 bis zu 4.500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und bis zu 700 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden dürfen, mit denen jeweils ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt werden darf. Für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft wurde auch schon mit der Verordnung BGBl II 2014/366 ein Kontingent iHv 2.640 festgelegt (aufgeteilt auf alle Bundesländer). Diese Verordnung gilt von 2. 1. 2015 bis 30. 11. 2015; während dieses zeitlichen Geltungsbereichs dürfen Beschäftigungsbewilligungen grundsätzlich mit einer Geltungsdauer bis zu 6 Monaten (und bis längstens 31. 12. 2015) erteilt werden.

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