Der Beitrag geht der Frage nach, welche Rechtsschutzinstanzen (BVerwG, BFG, LVerwG, ordentliche Gerichte) für Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen der Finanzpolizei zuständig sind. Nach einer Analyse der verfassungsgrechtlichen Grundlagen der Kompetenzverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten kommen die Autoren zum Ergebnis, dass es für die Lösung auf das zugrundeliegende Materiengesetz und nicht auf die Organstellung des Maßnahmensetzers ankomme. Ist die Finanzpoizei als Organ der Abgabenbehörde tätig, sei für die Behandlung und Entscheidung von Beschwerden gegen die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen das BFG zuständig. Beschwerden gegen Kontrollhandlungen nach dem AuslBG, AVRAG, AÜG oder GSpG seien an das örtlich zuständige LVerwG zu richten und bei Beschwerden gegen Festnahmen nach § 26 Abs 4 AuslBG liege die Zuständigkeit beim BVerwG. Maßnahmenbeschwerden bei kriminalpoilzeilichen Ermittlungen fallen letztlich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.