Der Autor setzt sich kritisch mit der weit verbreiteten Rechtsansicht auseinander, dass sich das Urlaubsausmaß aufgrund der Anrechnungsbestimmungen des UrlG auch während des Urlaubsjahres auf 6 Wochen erhöhen könne. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs 2 UrlG, wonach der "gesamte Urlaubsanspruch" mit Beginn des Arbeitsjahres entsteht, lasse sich viemehr ableiten, dass sich das Urlaubsausmaß nach jenen Fakten richte, die zu Beginn des Arbeitsjahres vorliegen. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Dienstzeit von 25 Jahren vorliege, entstehe für das kommende Arbeitsjahr nur ein Anspruch auf 30 Wertktage.