In seinem Erkenntnis vom 4. 9. 2014, 2011/15/0149, ARD 6427/21/2014, hat der VwGH erstmals ausdrücklich zur Frage der Einkünftezurechnung bei "Drittanstellung" eines GmbH-Geschäftsführers Stellung bezogen und die Grenzen einer Beurteilung des Sachverhalts nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufgezeigt, indem er die gewählte vertragliche Gestaltung grundsätzlich anerkennt und eine mögliche davon abweichende Beurteilung lediglich unter Bezugnahme auf § 22 oder § 23 BAO und keine auf § 21 BAO gestützte Umdeutung in eine Direktanstellung zulässt. Es hat also grundsätzlich eine Zurechnung der aus der Geschäftsführergestellung resultierenden Einkünfte an die "Management- GmbHs" zu erfolgen. Unter welchen konkreten Voraussetzungen von einem Missbrauch (der Zweck der Gestaltung somit nur in der damit verbundenen Ersparnis von insb lohnabhängigen Abgaben zu erblicken ist) oder Scheingeschäft ausgegangen werden kann, lässt der VwGH allerdings offen. In dem Beitrag werden diese Voraussetzungen daher umrissen. Der Umstand, dass hier die "Management-GmbHs" weder rechtlich noch faktisch die Möglichkeit gehabt hätten, den zur Verfügung gestellten Geschäftsführer frei auszuwählen, stellt dem VwGH zufolge ein diesbezügliches Indiz dar.