Die Abgrenzung von Familienarbeit und Erwerbsarbeit ist gesetzlich nur punktuell geregelt. Während es gesetzliche Regelungen für Dienstleistungen zwischen Ehepartnern und eingetragenen Partnern gibt, sind etwa Dienstleistungen zwischen Eltern und Kindern gesetzlich nicht geregelt. Der Autor setzt sich mit dem Meinungsstand in Lehre und Judikatur und der Unvereinbarkeit familial fundierter Tätigkeiten mit Dienstleistungsverträgen auseinander. Aus seinen Ausführungen schließt Mazal, dass Tätigkeiten, die in den Kernbereich der familialen Beziehungen fallen, nicht Gegenstand eines Dienstleistungsvertrages sein können, jedoch außerhalb des Kernbereichs ein Spielraum bestehe. Tätigkeiten, die sowohl eine familiale als auch erwerbswirtschaftliche Grundlage haben können, können nach dem rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten gestaltet werden. Bei Ehepartnern liege im Zweifel eine unentgeltliche Beschäftigung als Ausfluss familienrechtlicher Verpflichtungen vor. Der erwerbswirtschaftliche Chrarakter werde umso eher anzunehmen sein, je geringer die familiale Intensität ist. In Eltern-Kind-Beziehungen liege ein erwerbswirtschaftlicher Charakter va dann vor, wenn Kinder über jenes Maß hinaus eingesetzt werden, das ihnen objektiv betrachtet altersmäßig zugemutet werden könne.