EStG: § 15 Abs 1
Da Beamte der Bundeshauptstadt Wien für eine Werkswohnung nur eine Vergütung in der Höhe des halben ortsüblichen Mietzinses (= Richtwert laut Richtwertgesetz) zu leisten haben, liegt zweifellos eine verbilligte Wohnungsüberlassung und daher ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.