Die Übernahme einer Geschäftsführungsfunktion ist in zwei Fällen auch mit bisher nahezu ungeklärten und in der Praxis umstrittenen abgabenrechtlichen Haftungsrisiken für Pflichtverletzungen des Vorgängers verbunden: (1.) Für die Nichtentrichtung von Abgaben durch seinen Vorgänger haftet der neu eintretende Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 BAO nur bei Verletzung von Erkundigungs-, Informations- und Nachforschungspflichten, wobei diese Pflichten nach Ansicht der Autoren nicht überspannt werden dürfen. (2.) Durch falsche Abgabenerklärungen des Vorgängers wird die Berichtigungspflicht nach § 139 BAO bzw die Haftung nach § 15 Abs 2 BAO bei unterlassener Anzeige überhaupt nur dann ausgelöst, wenn der neue Geschäftsführer den Fehler tatsächlich erkennt. Erst die VwGH-Entscheidung vom 28. 2. 2014, 2012/16/0101, ARD 6424/17/2014, lässt - zumindest in Ansätzen - erkennen, welche aktiven Handlungen im Zuge des Amtsantritts zu setzen sind. Der Beitrag leitet daraus diverse Leitlinien für die Praxis ab und zeigt die Reichweite der aktiven Erkundigungs-, Informations-, Nachforschungs- und Aufarbeitungspflichten eines neu hinzutretenden Geschäftsführers sowie mögliche Haftungsfolgen einer Pflichtverletzung auf.