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KV-Bewachungsgewerbe: Ausdehnung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft

RechtsprechungKollektivverträgeARD 6426/14/2014 Heft 6426 v. 4.12.2014

AZG: § 5, § 10

KV-Bewachungsgewerbe: § 9

Liegt die Dauer der Arbeitsbereitschaft eines Wachorgans im täglichen Dienstablauf unter 2 Stunden, liegen die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Normalarbeitszeit iSd § 9 Abs 1 KV-Bewachungsgewerbe und § 5 AZG nicht vor, sodass bei Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden und der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden Überstunden anfallen.

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