AZG: § 5, § 10
KV-Bewachungsgewerbe: § 9
Liegt die Dauer der Arbeitsbereitschaft eines Wachorgans im täglichen Dienstablauf unter 2 Stunden, liegen die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Normalarbeitszeit iSd § 9 Abs 1 KV-Bewachungsgewerbe und § 5 AZG nicht vor, sodass bei Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden und der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden Überstunden anfallen.