EStG: § 47 Abs 2
Benötigt die Betreiberin eines Kosmetikstudios zusätzliche, auf bestimmte Behandlungen spezialisierte Kosmetikerinnen, um den Kundinnen ein vollständiges Angebot bieten zu können, sind die von diesen "Werkvertragsnehmerinnen" ihr gegenüber erbrachten Leistungen tatsächlich als solche aus einem steuerrechtlichen Dienstverhältnis zu qualifizieren, wenn insb folgende Umstände vorliegen: