ABGB: § 879
AngG: § 27
Hat ein Arbeitnehmer dem Geschäftsführer mitgeteilt, dass er dem Unternehmen nicht mehr proaktiv zur Verfügung stehe, wenn der Geschäftsführer nicht gewissen Forderungen des Arbeitnehmers nachkomme, und hat der Geschäftsführer in der Folge die Entlassung ausgesprochen, in der Ansicht, dass der Arbeitnehmer gegen die Weisung, am Arbeitsplatz zu erscheinen, verstoßen habe, dass er den Dienst verweigert habe und dass sein Verhalten eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar gemacht habe, liegt keine sittenwidrige Entlassung vor.