ASVG: § 255
1. Die österreichischen Pensionsversicherungsträger sind bei der Prüfung der Frage, ob Invalidität vorliegt, nicht an die Entscheidungen der SV-Träger aus anderen EU-Mitgliedstaaten gebunden.
2. Auch für einen im Ausland wohnhaften Versicherten sind bei Inanspruchnahme einer Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung (hier: Invaliditätspension) die Verweisungsmöglichkeiten auf dem österreichischen Arbeitsmarkt entscheidend.