Wird ein Dienstgeber von einem seiner Dienstnehmer gemeinsam mit einem Dritten geschädigt, kann er grundsätzlich beide Schädiger solidarisch in Anspruch nehmen. Der Dienstnehmer ist jedoch aufgrund des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes privilegiert, dh seine Haftung kann entsprechend gemäßigt werden (§ 2 DHG). Der Beitrag beschäftigt sich nun mit den Auswirkungen dieser Haftungsminderung (bzw gänzlichen Entfall) beim privilegierten Schädiger auf die solidarische Haftung und den Regressanspruch des Dritten (Mitschädiger) gegen den Dienstnehmer. Der Autor setzt sich dabei auch kritisch mit dem Urteil OGH 26. 7. 2012, 8 ObA 24/12f, ARD 6269/1/2012, auseinander, in dem der OGH den Dritten den Nachteil der Privilegierung tragen ließ. Messner hält dieses Ergebnis zwar im Ausgangsfall für sachgerecht, legt aber ausführlich dar, warum es seiner Ansicht nach nicht verallgemeinerungsfähig ist. Im Einklang mit der hL sei die sog absolute Außenwirkungstheorie vorzuziehen, die den Dienstgeber den Nachteil tragen lässt, indem sie nicht nur seinen Schadenersatzanspruch gegen den Dienstnehmer, sondern auch gegen den Dritten kürzt.