Für die vorzeitige Auflösung von Lehrverhältnissen verlangen Gesetzgeber und Rechtsprechung gewisse Voraussetzungen, deren Fehlen dazu führt, dass die angestrebte Auflösung nicht eintritt. Der Beitrag beschäftigt sich mit den wichtigsten dieser Fehlerquellen, wobei nach einem allgemeinen Teil zu den Formerfordernissen (Unterschriftlichkeit, Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei minderjährigen Lehrlingen) in der Folge die Anforderungen zu den einzelnen Auflösungsarten (Auflösung in der Probezeit, einvernehmliche Lösung und Ausbildungsübertritt) erläutert werden. Insbesondere beim Ausbildungsübertritt - der nach Ansicht der Autorin in der Praxis viel zu selten als weitere Möglichkeit zur Auflösung von Lehrverhältnissen in Betracht gezogen wird, ohne dass dafür Gründe vorliegen müssen - sieht das BAG die Einhaltung von Fristen und Mitteilungspflichten sowie die Durchführung eines Mediationsverfahrens vor. Ausführlich geht der Beitrag auch auf die Folgen einer unwirksamen Auflösung ein.