AuslBG: § 4
ARB 1/80: Art 13
Die Behörde darf die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen türkischen Staatsangehörigen nicht vom Vorliegen einer einhelligen Zustimmung des Regionalbeirates oder einer anderen in § 4 Abs 3 AuslBG aufgezählten besonderen Voraussetzung abhängig machen. Aus der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 ist abzuleiten, dass der Zugang türkischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt keinen strengeren Voraussetzungen unterworfen werden darf, als sie beim Beitritt Österreichs zur EU mit 1. 1. 1995 bestanden haben. Somit hat bei Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in Bezug auf türkische Staatsangehörige nur eine Prüfung der Arbeitsmarktlage und der allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG zu erfolgen.