Im AZG ist zwar geregelt, dass auch durch mehrere Beschäftigungen des Arbeitnehmers nicht die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden dürfen (§ 2 Abs 2 AZG); eine Mitteilungspflicht hinsichtlich Nebenbeschäftigungen sieht das Gesetz aber nicht vor. Der Autor betont, dass nur im Fall eines drohenden Schadens für den Betrieb des Arbeitgebers der Arbeitnehmer von sich aus eine Nebenbeschäftigung melden müsse, den Arbeitgeber treffe nur in bestimmten Fällen eine Fragepflicht. Ein generelles Nebenbeschäftigungsverbot unterliege im Übrigen der Sittenwidrigkeitsschranke des § 879 ABGB. Mosing weist darauf hin, dass für die Frage, ob eine Überstunde vorliegt, fremde Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern nicht zu berücksichtigen sind. Er vertritt außerdem die Ansicht, dass für die im ARG geregelten wöchentlichen Ruhezeiten andere Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen sind, auch hinsichtlich der im AZG geregelten Ruhepausen und täglicher Ruhezeiten müsse der Arbeitgeber Nebenbeschäftigungen berücksichtigen. Abschließend setzt sich Mosing noch mit der Frage auseinander, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine Nebenbeschäftigung zu einer Verschiebung der Lage der Arbeitszeit bei einem anderen Arbeitgeber führen kann.