ASVG: § 175
Fährt ein Berufskraftfahrer mit seinem Lkw mit weit überhöhter Geschwindigkeit in eine 270°-Kurve ein, wodurch das Fahrzeug umkippt, liegt trotz des grob fahrlässigen Verhaltens des Arbeitnehmers ein geschützter Arbeitsunfall vor. Selbst wenn der Unfall in hohem Maß selbst verschuldet war, ist der Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall immer noch gegeben.