KV-Baugewerbe/Arbeiter: § 15 Pkt 1
ArbVG: § 105
Unterliegt ein Dienstverhältnis dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe und in der Bauindustrie, kann es in den ersten 5 Jahren sowohl vom Arbeitnehmer wie auch vom Arbeitgeber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Erst nach Ablauf von 5 Jahren sieht § 15 KV-Baugewerbe/Arbeiter eine Kündigungsfrist vor. Vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist aber jedenfalls die in § 105 Abs 1 ArbVG normierte Verpflichtung zur Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kundigung einzuhalten.