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KV-Baugewerbe/Arbeiter: Keine Kündigungsfrist in den ersten 5 Jahren des Dienstverhältnisses

RechtsprechungArbeitsrechtARD 6422/11/2014 Heft 6422 v. 6.11.2014

KV-Baugewerbe/Arbeiter: § 15 Pkt 1

ArbVG: § 105

Unterliegt ein Dienstverhältnis dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe und in der Bauindustrie, kann es in den ersten 5 Jahren sowohl vom Arbeitnehmer wie auch vom Arbeitgeber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Erst nach Ablauf von 5 Jahren sieht § 15 KV-Baugewerbe/Arbeiter eine Kündigungsfrist vor. Vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist aber jedenfalls die in § 105 Abs 1 ArbVG normierte Verpflichtung zur Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kundigung einzuhalten.

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