Nach dem DBA-Liechtenstein unterliegen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger aus seiner Tätigkeit in Liechtenstein bezieht, in Österreich nicht der Einkommensteuer. Da dies für gewerbliche Einkünfte nicht gilt, hielt der VwGH diese Privilegierung selbstständiger Einkünfte für gleichheitswidrig und beantragte beim VfGH die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art 14 DBA-Liechtenstein. In seinem Beitrag analysiert der Autor dieses VfGH-Erkenntnis (VfGH 23. 6. 2014, SV 2/2013, ARD 6410/18/2014), mit dem der Antrag des VwGH abgewiesen wurde. Der VfGH verlange aber, dass die Tätigkeit vom Steuerpflichtigen nicht nur persönlich im Quellenstaat auszuüben ist, sondern dieser Einrichtung "auch funktional zuzurechnen sein muss". Dabei gehe es insb darum, wo sich die Tätigkeit es Steuerpflichtigen auswirkt, dh ihren Nutzen bzw ihren Erfolg entfaltet. Folglich bliebe auch ein Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz nach Liechtenstein verlegt, bloß um von dort aus seine Klientel aus Österreich zu vertreten und zu beraten, oder ein Arzt, der von Liechtenstein aus seine Patienten aus Österreich behandelt, weiterhin in Österreich steuerpflichtig. In beiden Fällen richte sich die funktionale Zuordnung der Einkünfte danach, wo der Erfolg der Tätigkeit eintritt, das sei - von Ausnahmen abgesehen - idR das Land, in dem der Leistungsempfänger lebt bzw ansässig ist.