Ausgehend von zwei aktuellen Erkenntnissen (VwGH 2012/08/0233, ARD 6419/14/2014, und BFG RV/7103558/2008) setzt sich der Autor mit der Frage auseinander, ob eine überwiegend im eigenen Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit bei freier Zeiteinteilung als freier Dienstvertrag anzuerkennen ist. Aus der Rechtsprechung lasse sich ableiten, dass freie Zeiteinteilung allein noch nicht gegen ein echtes DV spreche, wenn ein bestimmtes Arbeitszeitausmaß oder zumindest eine bestimmte Einsatzbereitschaft vereinbart sei. Andererseits begründen gelegentliche Besprechungen mit dem Geschäftsführer noch kein echtes DV, wenn allfällige Weisungen rein die sachliche und nicht die persönliche Ebene (Art und Weise der Arbeitsausführung) betreffen. Dabei sei zu beachten, dass das Auftreten im Namen des Arbeitgebers allein noch keine persönliche Weisungsbindung indiziert. Fehlt es an dieser persönlichen Weisungsbindung, seien fehlende Vertretungsmöglichkeit und fehlendes Unternehmenswagnis irrelevant. Auch Beschäftigte mit Fixbezug und persönlicher Arbeitspflicht könnten freie Dienstnehmer sein. Abschließend legt Kiesenhofer noch kurz die Folgen der Qualifiktion als freier Dienstnehmer für die SV-Pflicht nach ASVG oder GSVG dar.