Telearbeit ist stets zu vereinbaren und kann vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden. Besonderer Regelungsbedarf besteht im Bereich der Arbeitsmittel und deren Wartung sowie hinsichtlich eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf Ersatz jener Kosten, die ihm wegen der Telearbeit erwachsen sind (zB Nutzungsgebühren für Internet und Telefon). Auch die private Nutzung der vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsmittel und spezifische Sicherheitsregelungen betreffend Datenschutz sollten nach Ansicht der Autorin jedenfalls geregelt werden. Hinsichtlich der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften und von Arbeitnehmerschutzbestimmungen bestehe bei Telearbeit keine Ausnahme, sodass hier den Arbeitgeber eine Informations- und Überwachungspflicht treffe. Auch der Kontakt mit Arbeitskollegen oder dem Betriebsrat dürfe Telearbeitern nicht erschwert werden.