Erlass des BMF vom 23. 9. 2014, BMF-010222/0057-VI/7/2014 (LSt-Protokoll 2014)
Bezughabende Norm:§ 22 Z 2 EStG, § 5 Abs 1 lit a KommStG, Rz 79 Kommunalsteuerinfo des BMF, Rz 1069 EStR 2000
Sachverhalt: Im Zuge von gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben (GPLA) wird häufig festgestellt, dass die GmbH dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmen-Pkw auch für die Privatnutzung zur Verfügung stellt. Aufzeichnungen (zB Fahrtenbuch) werden meist nicht geführt. Nach Rz 79 der Information des BMF zum KommStG vom 28. 12. 2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, ARD 6198/16/2012, bestehen hinsichtlich der privaten Verwendung eines Firmenfahrzeuges keine Bedenken, wenn dieser Vorteil entweder durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an § 4 der Sachbezugswerteverordnung BGBl II 2001/416 in der jeweils geltenden Fassung oder durch Ansatz der der Gesellschaft entstandenen auf den nicht betrieblichen Anteil entfallenden Kosten erfasst wird (Rz 1069, Rz 4109a EStR 2000).