FLAG: § 41
EStG: § 22 Z 2
In die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags (samt Zuschlag) für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ist als sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG auch der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des firmeneigenen Pkw einzubeziehen, der bei einer Privatnutzung in einem Ausmaß von 20 % mit 20 % der gesamten Kfz-Kosten geschätzt werden kann.