HbG: § 20 Z 4
Wird einem Hausbesorger von der zuständigen Behörde die weitere Ausübung der Tätigkeit als Hebeanlagenwärter in der von ihm betreuten Wohnanlage wegen Unzuverlässigkeit untersagt, rechtfertigt die daraus resultierende, verschuldete Unfähigkeit zur Verrichtung wesentlicher Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag seine Entlassung nach § 20 Z 4 Hausbesorgergesetz.