Der Beitrag beschäftigt sich mit den Gestaltungsmöglichkeiten für die Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse bei Befristungen zu Vertretungszwecken vorübergehend abwesender Arbeitnehmer. Der OGH erachtete etwa im Anwendungsbereich des VBG eine Befristung für die Abwesenheit eines bestimmten Mitarbeiters für zulässig. Nach Ansicht Gerhartls wäre dies auch im Anwendungsbereich des ABGB bzw AngG denkbar, wenn - wie im VBG - das unbefristete Arbeitsverhältnis unter einem erhöhten Kündigungsschutz (etwa aufgrund eines KV) stünde. Ansonsten sei die Befristung für die Abwesenheit eines bestimmten Mitarbeiters wohl unzulässig, sodass Grund und voraussichtliche Dauer der Abwesenheit angeführt werden müssen. Hinsichtlich der Angabe des Vertretungsgrundes reiche laut Gerhartl etwa die Bezeichnung "mutterschaftsbedingte Abwesenheit" aus, wodurch der Zeitraum bis zum Karenzende nach MSchG und wohl auch die Zeit einer darüber hinausgehenden Karenzierung zwecks Kindererziehung erfasst sei. Der Autor nennt weitere Zulässigkeitsschranken und hält abschließend Mehrfachbefristungen im Anwendungsbereich des ABGB und AngG für zulässig.