Der OGH hat kürzlich entschieden, dass bei der Berechnung der laufenden Entgeltansprüche eines Scheinselbstständigen nicht vom kollektivvertraglichen Mindestgehalt, sondern vom tatsächlich vereinbarten Entgelt auszugehen ist. Bei der Prüfung offener Sonderzahlungsansprüche ist das gesamte bezogene "Honorareinkommen" des Scheinselbstständigen heranzuziehen, das, wenn es über dem KV-Mindestgehalt inklusive den anteiligen Sonderzahlungen liegt, keinen Anspruch auf weitere Sonderzahlungen zulässt (vgl OGH 24. 3. 2014, 8 ObA 30/13i, ARD 6398/12/2014). Die Autorin gibt ausgehend von dieser Entscheidung einen Überblick über weitere Entgeltansprüche Scheinselbstständiger im Rahmen der Beendigung des Vertragsverhältnisses. So haben diese va auch Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung, allenfalls Abfertigung alt, je nach Beendigungsart Kündigungsentschädigung, weiters Überstundenvergütung und Feiertagsentgelt. Bei all diesen Ansprüchen sei laut Andréewitch einer Nachzahlung das tatsächlich vereinbarte Entgelt zugrunde zu legen.