Endet ein gerichtlicher Streit über eine Kündigungsanfechtungsklage in einer außergerichtlichen Einigung, bezahlt also der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen bestimmten Geldbetrag, damit dieser die Klage zurückzieht, so stellt sich die Frage nach der abgabenrechtlichen Behandlung der ausbezahlten Geldsumme. Die Autoren erläutern die Thematik ausgehend von einem praktischen Anwendungsfall. Während in der Sozialversicherung eine beitragsfreie Abgangsentschädigung vorliege (wenn keine weiteren Entgeltbestandteile strittig sind), sei der Betrag in der Lohnsteuer - wenn die Kündigung aufrecht bleibt - als Vergleichssumme zu betrachten, wenn die Kündigung aber aufgehoben und das DV zu einem späteren Zeitpunkt beendet wird, als Nachzahlung. Droht der Arbeitnehmer nur mit einer Anfechtungsklage und erhält eine Geldsumme, ohne dass die Klage bereits gerichtsanhängig ist, sei auch lohnsteuerlich von einer Abgangsentschädigung auszugehen, die seit 13. 6. 2014 gemäß § 67 Abs 10 EStG nach Tarif zu versteuern ist.