EStG idF BGBl I 2004/180: § 94a
BAO: § 22
Eine europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in Österreich hat bei der Ausschüttung von Dividenen (hier: im Jahr 2008) an einen Aktieninhaber (hier: eine Ltd) mit Sitz in Zypern gem § 94a Abs 2 Z 2 EStG die Kapitalertragsteuer einzubehalten, wenn dies zwecks Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen (§ 22 BAO) durch Verordnung angeordnet wird (vgl VO BGBl 1995/56). Sinn und Zweck dieser Einschränkung in § 94a Abs 2 Z 2 EStG ist die Verhinderung des "Directive Shopping" (= Gestaltungen, bei denen sich ein in einem Drittstaat ansässiger Gesellschafter der Zwischenschaltung einer Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat bedient, um bspw in den Genuss der Quellensteuerbefreiung nach der Mutter-/Tochter-RL zu gelangen).