DHG: § 4
ABGB: § 1304
Bestellt ein Arbeitnehmer entgegen den Unternehmensrichtlinien Waren für private Zwecke auf Rechnung des Arbeitgebers, ohne diese in der Folge zu bezahlen, wird er dem Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn dieser die Rechnung schließlich nach Mahnung durch ein Inkassobüro beglichen hat. Da der Schaden vom Arbeitnehmer nicht "bei Erbringung der Dienstleistung" verursacht wurde, liegt kein Anwendungsfall des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes vor, sodass der Regressanspruch des Arbeitgebers auch nicht davon abhängt, dass er den Arbeitnehmer vor Bezahlung der Rechnung informiert hat.