ASchG: § 109 Abs 2, § 130
AAV: § 70
Wenn in Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Kanälen oder Rohrleitungen) Arbeiten durchgeführt werden, ist gemäß § 60 Abs 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung zum einen eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, die die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten schriftlich anordnet, zum anderen muss die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein. Unter Betriebseinrichtungen im Sinne dieser Bestimmung sind aber nur Einrichtungen zu verstehen, die bei der Arbeit benutzt werden, nicht auch Erzeugnisse, die in der Arbeitsstätte hergestellt werden.