ArbIG: § 23 Abs 1
VStG: § 9 Abs 2
Grundsätzlich kann sich ein Arbeitgeber auf die Richtigkeit der von einer Behörde auf ihrer offiziellen Homepage bereitgestellten Informationen (hier: betreffend Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate) verlassen, allerdings nur soweit diese Informationen eindeutig und auch nicht erkennbar unvollständig oder bloß beispielhaft sind und kein Zweifel darüber bestehen kann, dass sie für den konkreten Sachverhalt relevant sind. Ist dies nicht der Fall, liegt kein entschuldigender Rechtsirrtum über die Rechtslage vor, wenn der Arbeitgeber weitere Erkundigungen bei der zuständige Behörde unterlassen hat.