vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Arbeitnehmerschutzmaßnahmen bei Arbeiten in Betriebseinrichtungen

RechtsprechungArbeitnehmerschutzARD 6418/8/2014 Heft 6418 v. 9.10.2014

ASchG: § 109 Abs 2, § 130

AAV: § 70

Wenn in Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Kanälen oder Rohrleitungen) Arbeiten durchgeführt werden, ist gemäß § 60 Abs 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung zum einen eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, die die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten schriftlich anordnet, zum anderen muss die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein. Unter Betriebseinrichtungen im Sinne dieser Bestimmung sind aber nur Einrichtungen zu verstehen, die bei der Arbeit benutzt werden, nicht auch Erzeugnisse, die in der Arbeitsstätte hergestellt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte