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Pensionsabfindungen - Grenzbetrag 2015

In aller KürzeARD 6418/3/2014 Heft 6418 v. 9.10.2014

Laut Homepage der Finanzmarktaufsicht vom 2. 10. 2014 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1. 1. 2015 € 11.700,- (bisher: € 11.400,-). Der Abfindungsgrenzbetrag iSd PKG ist auch für die Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG maßgeblich. Pensionsabfindungen (siehe Rz 1109 ff LStR 2002) sind ab 2015 somit nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von € 11.700,- nicht übersteigt. Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern (vgl § 124b Z 53 EStG). Zur Vermeidung einer Versteuerung kann der Barwert einer Pensionsabfindung durch den Arbeitgeber auch steuerneutral an eine Pensionskasse übertragen werden.

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