Der Autor setzt sich kritisch mit zwei EuGH-Urteilen betreffend Diskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten auseinander, die zu österreichischen Ausgangsfällen ergingen. In der Entscheidung C-514/12 , ARD 6387/13/2014, wurde ausgesprochen, dass es eine unzulässige Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstelle, wenn die von den Arbeitnehmern einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden. Aus der Begründung und den Besonderheiten des Ausgangsfalles leitet Gerhartl ab, dass eine Privilegierung früherer Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber - etwa mit dem Ziel der Bindung der Arbeitnehmer an ihre Arbeitgeber - nach wie vor zulässig sei. In der zweiten besprochenen Entscheidung (C-429/12 , Pohl, ARD 6383/20/2014) äußerte der EuGH keine Bedenken gegen eine Verjährungsfrist von 30 Jahren für die Geltendmachung nicht angerechneter Vordienstzeiten, die mit dem Beginn des Dienstverhältnisses beginnt.