EStG: § 124b Z 253 lit b
KStG: § 26c Z 50
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Abzugsfähigkeit von (Gehalts-)Zahlungen an Dienstnehmer oder an vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen, die den Jahresbetrag von € 500.000,- übersteigen (§ 20 Abs 1 Z 7 iVm § 12 Abs 1 Z 8 KStG), argumentiert die Außenstelle Salzburg des BFG - im Unterschied zur Außenstelle Linz - auch mit einer möglichen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art 7 B-VG), des objektiven Nettoprinzips und des Eigentumsrechts (Art 5 StGG). Zusätzlich hegt das BFG im Bereich der hier strittigen Pauschalanpassung der Vorauszahlung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken wegen der angewendeten Durchschnittsbetrachtung und der zu vernachlässigenden administrativen Vereinfachung.