Die Verordnung des BMF über die Schlussbesprechung von SV-Prüfungen dient der Sicherstellung des Informationsflusses zwischen Organen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung. Organe der SVA und der SVB dürfen an den Schlussbesprechungen von SV-Prüfungen, die von Finanzämtern durchgeführt werden, in den Fällen einer beabsichtigten Umstellung von Versicherungsverhältnissen anwesend sein, wenn der geprüfte Abgabenschuldner und die betroffenen Personen vorweg zugestimmt haben. Die befristet bis 31. 12. 2013 erlassene Verordnung wurde zunächst bis 30. 6. 2014 verlängert (siehe ARD 6335/2/2013 und ARD 6378/3/2013) und nach Ablauf der Verlängerungsfrist und Evaluierung nun mit BGBl II 2014/231 neu verlautbart. Die neue Verordnung ist bis 31. 12. 2018 befristet.