Da der Urlaubsanspruch gemäß § 2 Abs 2 UrlG in den ersten 6 Monaten nur im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit entsteht, gebührt bei Dienstverhältnissen, die von vornherein für weniger als 6 Monate befristet sind, nur ein aliquoter Urlaubsanspruch. Wird ein am Ende eines solchen Dienstverhältnisses bestehender Resturlaub nicht finanziell (im Verhältnis 1:1) abgegolten, kommt auch eine Übertragung des Urlaubs in ein neues Dienstverhältnis in Betracht. Dies wird insbesondere bei Bestehen einer längerfristigen Vertragsbeziehung und häufigen kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen in Frage kommen. In diesem Zusammenhang weist Gerhartl aber darauf hin, dass im Fall, dass die einzelnen kurzfristigen, zusammenzurechnenden Dienstverhältnisse in Summe 6 Monate überschreiten, in der Übertragung bloß aliquotierter Ansprüche eine Umgehung des § 2 Abs 2 UrlG gesehen werden könnte und in diesem Fall eine finanzielle Abgeltung vorzuziehen sei.