ASVG: § 292
GSVG: § 149
Beim Taschengeld, das einem bei einer Tageswerkstätte der Lebenshilfe beschäftigten Versicherten gemäß § 16 Abs 2 Stmk BHG vom öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeträger gewährt wird, handelt es sich um eine Leistung der Sozialhilfe bzw der der Sozialhilfe gleichzustellenden Behindertenhilfe der Länder, die unter den Ausnahmetatbestand des § 149 Abs 4 lit f GSVG (§ 292 Abs 4 lit f ASVG) fällt und daher die Ausgleichszulage des Versicherten nicht schmälert.