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Ausgleichszulage: Anrechnung von Leistungen des Sozialhilfeträgers auf Nettoeinkommen

RechtsprechungPensionsversicherungARD 6414/18/2014 Heft 6414 v. 11.9.2014

ASVG: § 292

GSVG: § 149

Beim Taschengeld, das einem bei einer Tageswerkstätte der Lebenshilfe beschäftigten Versicherten gemäß § 16 Abs 2 Stmk BHG vom öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeträger gewährt wird, handelt es sich um eine Leistung der Sozialhilfe bzw der der Sozialhilfe gleichzustellenden Behindertenhilfe der Länder, die unter den Ausnahmetatbestand des § 149 Abs 4 lit f GSVG (§ 292 Abs 4 lit f ASVG) fällt und daher die Ausgleichszulage des Versicherten nicht schmälert.

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