BAG: § 15
Hat ein Lehrling (bzw sein gesetzlicher Vertreter) die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber nur mündlich erklärt und die schriftliche Auflösungserklärung erst rund einen Monat später nachgereicht, liegt kein wirksamer Austritt aus dem Lehrverhältnis vor. Ist der Lehrling in der Folge trotz Aufforderung des Arbeitgebers der Arbeit ferngeblieben, berechtigt dies den Arbeitgeber zur Entlassung.