AngG: § 27 Z 1
Oö GDG 2002: § 26 Abs 2 Z 2
Wurde ein Gemeindebediensteter bereits zweifach wegen der unerlaubten Einsichtnahme in behördliche Akten seinen Vater betreffend vom Bürgermeister ermahnt und hat man, um weitere Vorfälle zu vermeiden, jene Akten, die den Vater des Arbeitnehmers betrafen, in einem eigenen Schrank versperrt aufbewahrt, zu dem nur der Bürgermeister und der Amtsleiter einen Schlüssel hatten, ist die Entlassung des Arbeitnehmers wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt, wenn er in der Folge neu eingelangte Aktenbestandteile aus dem Bauakt seines Vaters kopiert und mit nach Hause genommen hat.