MRG: § 12a
Entscheidend für das Mietzinsanhebungsrecht nach § 12a Abs 1 oder 5 MRG ist, ob in rechtlicher Hinsicht eine Veräußerung oder Verpachtung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens vorliegt. Ein wirtschaftlicher oder faktischer Machtwechsel im Unternehmen ist weder Voraussetzung der Anhebung, noch kann er dafür ausreichen.