ZPO: § 521, § 539
EMRK: Art 6
Fehler des Gerichts können nicht zur Verlängerung von Rechtsmittelfristen führen. Auch wenn das Erstgericht eine Entscheidung, die in Beschlussform zu ergehen hat (hier: Zurückweisung einer Wiederaufnahmeklage wegen Amtspflichtverletzung des Richters gemäß § 539 Abs 2 ZPO), in Form eines Urteils getroffen hat, steht den Parteien für die Anfechtung nur die 14-tägige Rekursfrist zur Verfügung.