IESG: § 1 Abs 2
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die Abfertigung dem Arbeitgeber gestundet wird, und läuft diese Vereinbarung auf einen Verjährungsverzicht hinaus, so übernimmt der Arbeitnehmer das Insolvenzrisiko, das nicht auf den Insolvenz-Entgeltfonds übertragen werden kann.